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AGB der BauPunkt Flügel GmbH



Allgemeines

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters, die dem Mieter bekannt sind, sind wesentliche Bestandteile dieser Vereinbarung.

I Dauer des Mietverhältnisses

1. Das Mietverhältnis beginnt mit dem Tag der vertraglich vereinbarten Übergabe des Mietobjektes.
2. Es endet mit dem Tag der vollständigen Rückgabe des Mietobjektes an den Vermieter und der Gegenzeichnung des Rückgabeprotokolls durch den Mieter.
Ist laut Rückgabeprotokoll bei der Rückgabe des Mietobjektes dieses beschädigt, mit Mängeln behaftet oder in wartungsbedürftigem Zustand, so verlängert sich die Mietzeit um die Dauer der zur Behebung des vorbezeichneten Zustandes erforderlichen Reparatur- und Wartungsarbeiten.
Werden Schäden, Mängel oder Wartungsbedürftigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, so verlängert sich die Mietzeit um die Dauer der zur Behebung erforderlichen Reparatur- und Wartungsarbeiten, wenn vom Vermieter nachgewiesen ist, daß die Schäden, Mängel oder Watungsbedürftigkeit vom Mieter zu vertreten ist.

II Berechnung des Mietpreises
1. Der Gesamtmietpreis ergibt sich als Faktor des vereinbarten Tagesmietpreises und der jeweiligen auf Tage bezogenen Mietdauer.
Der Tag der Übergabe sowie der Tag der Rückgabe werden jeweils als volle Miettage in die Berechnung eingestellt.
2. Bei Mietobjekten, die mit Stundenzählern ausgestattet sind, zählen 8 Einsatzstunden als ein Miettag.
Sollte die Gesamtstundenzahl über dem Ergebnis Miettage x 8 Stunden liegen, erhöht sich die Zahl der Miettage entsprechend. Ansonsten zählen die Miettage.

III Pflichten des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt bestimmungsgemäß und fachgerecht einzusetzen. Bedienungs- und Wartungsanleitungen sind vom Vermieter unbedingt zu beachten.
2. Die Gefahr des zufälligen Unterganges, des Verlustes, der Verschlechterung, der vorzeitigen Abnutzung sowie der Beschädigung trägt der Mieter.
Der Mieter hat die Pflicht, sämtliche während der Mietdauer notwendig werdende Reparatur- und Wartungsarbeiten auf seine Kosten fachgerecht auszuführen bzw. ausführen zu lassen.
3. Dem Mieter ist es untersagt, das Mietobjekt zu verleihen, weiter zu vermieten oder Rechte aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten.
In Fällen der Beschlagnahme, der Pfändung oder der sonstigen Geltendmachung von Ansprüchen seitens Dritter in Bezug auf das Mietobjekt ist der Mieter verpflichtet, den Dritten auf das Eigentum des Vermieters aufmerksam zu machen und den Vermieter unverzüglich über diese Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
Der Vermieter hat die Pflicht, diejenigen Kosten zu tragen, die für die Wiedererlangung des Mietobjektes von Dritten anfallen.

IV Versicherungsbedingungen (Auszug)
Mit der Entgegennahme von Mietmaschinen erkennt der Mieter die Mietbedingungen an. Im Schadensfall ist der Schaden bis zur Höhe des Selbstbehaltes in Höhe von 2500,- zzgl. MwSt vom Mieter zu tragen. Nur die Maschinen sind versichert für die eine Prämie berechnet wird. Im Schadensfall ist der Vermieter sofort zu benachrichtigen folgende Gefahren sind versichert:
Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; – Kontruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; – Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; – Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen; – Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel; – Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; dies gilt je doch nicht für Baubüros, Baucontainer, Baubuden, Bau- baracken, Werkstätten, Magazine, Labors und Geräte- wagen; – Sturm, Frost, Eisgang, Erdbeben oder Überschwemmung – Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub
Sämtliche Haftpflichtansprüche gegenüber Dritten werden vom Vermieter nicht übernommen. Für Schäden, die dem Mieter durch Ausfall der gemieteten Maschine entstehen haftet der Vermieter nicht.

V Zahlung des Mietpreises
1. Die Endabrechung des Mietpreises erfolgt bei Rückgabe des Mietobjektes.
2. Der Vermieter ist berechtigt, jeweils zum Monatsende Zwischenabrechnugen für den betreffenden Monat zu erstellen.
Der Mieter hat die Pflicht, diese Zwischenrechnungen bis spätestens zum 10. des folgenden Monats zu begleichen.
Die Zahlungen des Mieters auf diese Zwischenrechnungen werden auf die Endabrechnungen angerechnet.
3. Der sich aus der Endabrechnung ergebende Zahlungsbetrag ist bei Rückgabe des Mietobjektes ohne Abzüge sofort zur Zahlung fällig.
4. Vom Mieter zu übernehmende Kosten für nach Rückgabe des Mietobjektes erforderliche Reparatur- und Wartungsarbeiten werden dem Mieter vom Vermieter zusammen mit den vom Mieter zu übernehmenden weiteren Mietkosten für die Dauer dieser Arbeiten gesondert in Rechnung gestellt.
5. Im Verzugsfalle ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der von ihm selbst zu bezahlenden Kreditkosten, mindestens aber 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

VI Rückgabe des Mietobjektes
1. Bei Rückgabe des Mietobjektes erfolgt eine unverzügliche Überprüfung des Mietobjektes. Der Zustand des Mietobjektes wird in einem vom Vermieter und Mieter zu unterzeichnenden Rückgabeprotokoll festgehalten.
2. Werden bei dieser Überprüfung Schäden, Mängel oder Wartungsbedürftigkkeit des Mietobjektes festgestellt, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die erforderlichen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu tragen. Für die Dauer dieser Arbeiten verlängert sich das Mietverhältnis entsprechend Ziffer I. 2.
3. Werden Schäden, Mängel oder Wartungsbedürftigkeit des Mietobjektes zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, so ist der Mieter dann verpflichtet, die Kosten für die erforderlichen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu tragen, wenn nachgewiesen ist, daß der Mieter diese Schäden, Mängel oder Wartungsbedürftigkeit zu vertreten hat.
4. Ist die Rückgabe des Mietobjektes dem Mieter unmöglich geworden oder sind die Beschädigungen bzw. Mängel des Mietobjektes nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand behebbar, so ist der Mieter verpflichtet, Schadenersatz in Höhe des auf den Zeitpunkt vor Eintritt des Unterganges oder der Verschlechterung bezogenen Zeitwertes des Mietobjektes, mindestens jedoch 75% des Neuwertes des Mietobjektes zu bezahlen.
5. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Schadensersatzansprüche bleibt dem Vermieter vorbehalten.

VII Kündigung des Vertragsverhältnisses
1. Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt,
• wenn der Mieter mit seinen Zahlungsverpflichtungen bezüglich der Zwischenrechnungen oder bezüglich eines ansonsten zwischen Vermieter und Mieter bestehenden Rechtsverhältnisses länger als 10 Tage in Rückstand gerät;
• wenn Zahlungsunfähigkeit des Mieters festgestellt oder über sein Vermögen die Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens beantragt werden;
• wenn der Mieter die aus diesem Vertrag folgenden Verpflichtungen verletzt.
2. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die diesem anläßlich der Kündigung entstehenden Schäden zu ersetzen.

VIII Schlußbestimmungen
1. Das Rückgabeprotokoll sowie die Übernahmebestätigung sind Bestandteile des vorstehenden Mietvertrages.
2. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen zu diesem Mietvertrag bedürfen der Schriftform.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen hiervon nicht berührt.
4. Erfüllungsort ist der Firmensitz des Vermieters.
5. Ist der Vermieter Vollkaufmann, so ist der Gerichtsstand der Firmensitz des Vermieters.
Bei Lieferung in das Ausland gilt der vorstehende deutsche Gerichtsstand und damit die Anwendung des deutschen Rechts ebenfalls als ausdrücklich vereinbart.

Wenn Sie Fragen zu unseren Angeboten oder sonstige Wünsche haben, können Sie gerne eine E-Mail schreiben. Wir werden uns umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.  Oder Sie rufen uns einfach an!


Allgemeines

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters, die dem Mieter bekannt sind, sind wesentliche Bestandteile dieser Vereinbarung.

I Dauer des Mietverhältnisses

1. Das Mietverhältnis beginnt mit dem Tag der vertraglich vereinbarten Übergabe des Mietobjektes.
2. Es endet mit dem Tag der vollständigen Rückgabe des Mietobjektes an den Vermieter und der Gegenzeichnung des Rückgabeprotokolls durch den Mieter.
Ist laut Rückgabeprotokoll bei der Rückgabe des Mietobjektes dieses beschädigt, mit Mängeln behaftet oder in wartungsbedürftigem Zustand, so verlängert sich die Mietzeit um die Dauer der zur Behebung des vorbezeichneten Zustandes erforderlichen Reparatur- und Wartungsarbeiten.
Werden Schäden, Mängel oder Wartungsbedürftigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, so verlängert sich die Mietzeit um die Dauer der zur Behebung erforderlichen Reparatur- und Wartungsarbeiten, wenn vom Vermieter nachgewiesen ist, daß die Schäden, Mängel oder Watungsbedürftigkeit vom Mieter zu vertreten ist.

II Berechnung des Mietpreises
1. Der Gesamtmietpreis ergibt sich als Faktor des vereinbarten Tagesmietpreises und der jeweiligen auf Tage bezogenen Mietdauer.
Der Tag der Übergabe sowie der Tag der Rückgabe werden jeweils als volle Miettage in die Berechnung eingestellt.
2. Bei Mietobjekten, die mit Stundenzählern ausgestattet sind, zählen 8 Einsatzstunden als ein Miettag.
Sollte die Gesamtstundenzahl über dem Ergebnis Miettage x 8 Stunden liegen, erhöht sich die Zahl der Miettage entsprechend. Ansonsten zählen die Miettage.

III Pflichten des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt bestimmungsgemäß und fachgerecht einzusetzen. Bedienungs- und Wartungsanleitungen sind vom Vermieter unbedingt zu beachten.
2. Die Gefahr des zufälligen Unterganges, des Verlustes, der Verschlechterung, der vorzeitigen Abnutzung sowie der Beschädigung trägt der Mieter.
Der Mieter hat die Pflicht, sämtliche während der Mietdauer notwendig werdende Reparatur- und Wartungsarbeiten auf seine Kosten fachgerecht auszuführen bzw. ausführen zu lassen.
3. Dem Mieter ist es untersagt, das Mietobjekt zu verleihen, weiter zu vermieten oder Rechte aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten.
In Fällen der Beschlagnahme, der Pfändung oder der sonstigen Geltendmachung von Ansprüchen seitens Dritter in Bezug auf das Mietobjekt ist der Mieter verpflichtet, den Dritten auf das Eigentum des Vermieters aufmerksam zu machen und den Vermieter unverzüglich über diese Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
Der Vermieter hat die Pflicht, diejenigen Kosten zu tragen, die für die Wiedererlangung des Mietobjektes von Dritten anfallen.

IV Versicherungsbedingungen (Auszug)
Mit der Entgegennahme von Mietmaschinen erkennt der Mieter die Mietbedingungen an. Im Schadensfall ist der Schaden bis zur Höhe des Selbstbehaltes in Höhe von 2500,- zzgl. MwSt vom Mieter zu tragen. Nur die Maschinen sind versichert für die eine Prämie berechnet wird. Im Schadensfall ist der Vermieter sofort zu benachrichtigen folgende Gefahren sind versichert:
Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; – Kontruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; – Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; – Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen; – Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel; – Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; dies gilt je doch nicht für Baubüros, Baucontainer, Baubuden, Bau- baracken, Werkstätten, Magazine, Labors und Geräte- wagen; – Sturm, Frost, Eisgang, Erdbeben oder Überschwemmung – Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub
Sämtliche Haftpflichtansprüche gegenüber Dritten werden vom Vermieter nicht übernommen. Für Schäden, die dem Mieter durch Ausfall der gemieteten Maschine entstehen haftet der Vermieter nicht.

V Zahlung des Mietpreises
1. Die Endabrechung des Mietpreises erfolgt bei Rückgabe des Mietobjektes.
2. Der Vermieter ist berechtigt, jeweils zum Monatsende Zwischenabrechnugen für den betreffenden Monat zu erstellen.
Der Mieter hat die Pflicht, diese Zwischenrechnungen bis spätestens zum 10. des folgenden Monats zu begleichen.
Die Zahlungen des Mieters auf diese Zwischenrechnungen werden auf die Endabrechnungen angerechnet.
3. Der sich aus der Endabrechnung ergebende Zahlungsbetrag ist bei Rückgabe des Mietobjektes ohne Abzüge sofort zur Zahlung fällig.
4. Vom Mieter zu übernehmende Kosten für nach Rückgabe des Mietobjektes erforderliche Reparatur- und Wartungsarbeiten werden dem Mieter vom Vermieter zusammen mit den vom Mieter zu übernehmenden weiteren Mietkosten für die Dauer dieser Arbeiten gesondert in Rechnung gestellt.
5. Im Verzugsfalle ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der von ihm selbst zu bezahlenden Kreditkosten, mindestens aber 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

VI Rückgabe des Mietobjektes
1. Bei Rückgabe des Mietobjektes erfolgt eine unverzügliche Überprüfung des Mietobjektes. Der Zustand des Mietobjektes wird in einem vom Vermieter und Mieter zu unterzeichnenden Rückgabeprotokoll festgehalten.
2. Werden bei dieser Überprüfung Schäden, Mängel oder Wartungsbedürftigkkeit des Mietobjektes festgestellt, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die erforderlichen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu tragen. Für die Dauer dieser Arbeiten verlängert sich das Mietverhältnis entsprechend Ziffer I. 2.
3. Werden Schäden, Mängel oder Wartungsbedürftigkeit des Mietobjektes zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, so ist der Mieter dann verpflichtet, die Kosten für die erforderlichen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu tragen, wenn nachgewiesen ist, daß der Mieter diese Schäden, Mängel oder Wartungsbedürftigkeit zu vertreten hat.
4. Ist die Rückgabe des Mietobjektes dem Mieter unmöglich geworden oder sind die Beschädigungen bzw. Mängel des Mietobjektes nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand behebbar, so ist der Mieter verpflichtet, Schadenersatz in Höhe des auf den Zeitpunkt vor Eintritt des Unterganges oder der Verschlechterung bezogenen Zeitwertes des Mietobjektes, mindestens jedoch 75% des Neuwertes des Mietobjektes zu bezahlen.
5. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Schadensersatzansprüche bleibt dem Vermieter vorbehalten.

VII Kündigung des Vertragsverhältnisses
1. Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt,
• wenn der Mieter mit seinen Zahlungsverpflichtungen bezüglich der Zwischenrechnungen oder bezüglich eines ansonsten zwischen Vermieter und Mieter bestehenden Rechtsverhältnisses länger als 10 Tage in Rückstand gerät;
• wenn Zahlungsunfähigkeit des Mieters festgestellt oder über sein Vermögen die Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens beantragt werden;
• wenn der Mieter die aus diesem Vertrag folgenden Verpflichtungen verletzt.
2. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die diesem anläßlich der Kündigung entstehenden Schäden zu ersetzen.

VIII Schlußbestimmungen
1. Das Rückgabeprotokoll sowie die Übernahmebestätigung sind Bestandteile des vorstehenden Mietvertrages.
2. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen zu diesem Mietvertrag bedürfen der Schriftform.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen hiervon nicht berührt.
4. Erfüllungsort ist der Firmensitz des Vermieters.
5. Ist der Vermieter Vollkaufmann, so ist der Gerichtsstand der Firmensitz des Vermieters.
Bei Lieferung in das Ausland gilt der vorstehende deutsche Gerichtsstand und damit die Anwendung des deutschen Rechts ebenfalls als ausdrücklich vereinbart.

Wenn Sie Fragen zu unseren Angeboten oder sonstige Wünsche haben, können Sie gerne eine E-Mail schreiben. Wir werden uns umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.  Oder Sie rufen uns einfach an!